Photovoltaikanlagen
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Für nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie Privatpersonen ist der Erwerb von Photovoltaikmodulen ab 1.1.2024 unter gewissen Voraussetzungen günstiger. Mit dem Wegfall der Umsatzsteuer soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert werden.
Hintergrund
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Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen liegt grundsätzlich bei 20%. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen müssen die Umsatzsteuer jedoch zur Gänze tragen. Mit 31. Dezember 2023 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen unter gewissen Voraussetzungen von 20% auf 0% herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026.
Voraussetzungen
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Der 0%ige Umsatzsteuersatz ist nur anzuwenden, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Des Weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen
- Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.
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