Neue Größenklassen im Unternehmensrecht

  • Rückwirkend ab dem 1.1.2024 werden die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz erhöht. Die schon seit längerem erwartete UGB-Schwellenwerte-Verordnung des BMJ liegt nun (endlich) vor.

Hintergrund

  • Rückwirkend ab dem 1.1.2024 werden die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz erhöht. Die schon seit längerem erwartete UGB-Schwellenwerte-Verordnung des BMJ liegt nun (endlich) vor.
    Hintergrund: Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien (Schwellenwerte). Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen. Die Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer) sind entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.

Anpassung der Schwellenwerte

  • In der UGB-Schwellenwerte-Verordnung werden die Erhöhungen für den Jahresabschluss festgelegt.

  • Die Schwellenwerte iSd § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden.

Hinweis

  • In der UGB-Schwellenwert-Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB entsprechend erhöht.

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung ist mit Ablauf des 20.11.2024 in Kraft getreten. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.
    Die Rechtsfolgen der obigen Größenmerkmale treten gemäß § 221 Abs 4 UGB idR ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw nicht mehr überschritten werden (somit idR ab dem dritten Geschäftsjahr).
    Für die Beurteilung der größenabhängigen Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte auch bereits für die beiden vor dem 1.1.2024 liegenden Geschäftsjahre anzuwenden.

Beispiel

  • Eine im Jahr 2022 neu gegründete GmbH hat in den beiden letzten Jahresabschlüssen zum 31.12.2022 und 31.12.2023 Bilanzsummen zwischen € 5 und € 6 Mio bzw Umsatzerlöse zwischen € 10 und € 12 Mio ausgewiesen und hätte somit nach den bisherigen Größenmerkmalen erstmalig für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 die Rechtsfolgen für eine “mittelgroße” GmbH zu beachten (vor allem die erstmalige Prüfungspflicht).

Lösung

  • Aufgrund der nunmehr erhöhten Größenmerkmale bleibt sie jedoch eine “kleine” GmbH (sodass auch keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht).
    Aufgrund der rückwirkenden Anwendung der Größenklassen und der Veröffentlichung der Verordnung noch in diesem Kalenderjahr ergibt sich folgende Konsequenz für die Abschlussprüfung:

    • Durch die rückwirkend erforderliche Berechnung kann noch in diesem Jahr eine Änderung der Größenklassen eintreten, was auch zu einem (nachträglichen) Wegfall einer gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung führen kann.
    • Daher kann es bei bereits abgeschlossenen Prüfungsverträgen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen. Abhängig vom abgeschlossenen Prüfungsvertrag sind in der Regel eine Beendigung und Abrechnung des entstandenen Aufwandes oder (in Abstimmung mit dem geprüften Unternehmen) auch eine Fortführung der Prüfung als freiwillige Prüfung möglich.
    Stand: Dezember 2024

  • Autorenhinweis

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